Satzung des Flohzirkus e. V.
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 10.02.1992
letzte Änderung beschlossen in der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.04.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Flohzirkus e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 59519 Möhnesee.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt im August und endet im Juli des darauffolgenden Jahres.
(4) Gerichtsstand ist 59494 Soest.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch frühkindliche Bildung, zum Beispiel durch Eltern-Kind-Kurse, und die Organisation der Betreuung von Kindern in einer oder mehreren Spielgruppen und in einer oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Kapazitäten das Ziel, für Kinder die Möglichkeit einer altersgemäßen und durch Fachkräfte ausgeübten Betreuung zu schaffen, die die Persönlichkeitsentwicklung und das Sozialverhalten eines jeden Kindes fördern soll.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein stellt seinen Rat und seine Mitarbeit unparteiisch den Interessierten auf allen Gebieten seines Aufgabengebietes zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Spielgruppe oder eine Kinderbetreuungseinrichtung des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Wird dieser Antrag abgelehnt, so hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt (Abs. 6)
• Tod, bei Personenvereinigungen auch deren Auflösung
• Ausschluss (Abs. 7)
(6) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Dem/der Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet unbeschadet gesetzlicher Vorschrift endgültig; der/die Betroffene ist stimmberechtigt.
§5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass kein Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins an. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
• Ausschluss von Mitgliedern
• Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien
• Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
• Genehmigung des Jahresabschlusses
• Auflösung des Vereins
• Wahl des Kassenprüfers
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(4) Soweit nicht anders bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, mindestens aber der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(6) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(7) Ordentliche Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können ihre Stimme vor einer Beschlussfassung oder Wahl schriftlich abgeben. An Stelle der vorherigen schriftlichen Stimmabgabe ist auch eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes ordentliches Mitglied zulässig. Mit der Stimmrechtsübertragung können Weisungen für ein Stimmverhalten verbunden werden.
(8) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird von dem Schriftführer im Auftrag des 1. Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Der 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Vorschläge von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Die Tagesordnung kann in der Versammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder erweitert werden, wenn es sich um dringende Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden.
(9) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es zwei der drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von zwei Wochen einzuberufen; im Übrigen gilt Abs. 8 entsprechend.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenführer(in), einer/einem Schriftführerin und einer/einem Beisitzerin. Der 1. Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein steht oder zum Kassenprüfer gewählt worden ist. Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer Mitglied im Elternbeirat einer vom Verein getragenen Kindertagesstätte ist. Mitglieder von verfassungsfeindlichen Organisationen können nicht Vorstandsmitglied sein.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Begründung, Beendigung und Verwaltung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Verein und den Erzieherinnen, für die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und für die Aufstellung des Betreuungsplans und der Beitragsliste .
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
(5) Der 1. Vorsitzende hat den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Die Aufgabe des Kassenführers ist die Führung der Vereinskasse. Die Aufgabe des Schriftführers ist Protokollführung während der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende verteilt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Geschäfte. Ordentliche Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf (außerordentliche Vorstandssitzungen) statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die ordentliche Vorstandssitzung wird von dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Ladung gilt als geheilt, sofern der Mangel nicht innerhalb von sieben Tagen von den übrigen Vorstandsmitgliedern gerügt wird. Der 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung sind in diese aufzunehmen, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Die Tagesordnung kann in der Vorstandssitzung durch einstimmigen Beschluss erweitert werden, wenn es sich um dringende Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden. Die außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt; im Übrigen gelten die Regeln über die Ordentliche Mitgliederversammlung unter §7 entsprechend. Vorstandssitzungen können als Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Beschlüsse des Vorstands können auch durch den Umlauf von Beschlussvorlagen herbeigeführt werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über beabsichtigte Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, rechtzeitig zu unterrichten. Über Maßnahmen, die im Interesse des Vereins sofort durchgeführt werden mussten, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich nachträglich zu informieren.
§9 Kassenprüfung
(1) Für jedes Geschäftsjahr werden zwei Kassenprüfer gewählt. Kassenprüfer kann nicht sein, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein steht oder zum Vorstandsmitglied gewählt wurde oder während des zu überprüfenden Zeitraums Vorstandsmitglied war.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist von den Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen
(3) Vor der Entlastung des Vorstandes hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung mündlich oder in Textform mitzuteilen, das Ergebnis der Prüfung ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(2) Über Beschlüsse und Wahlen in den Organen des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Ein Abdruck der Niederschrift über eine Sitzung der Mitgliederversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen; werden innerhalb von vier Wochen nach Aushang der Niederschrift schriftliche Einwände nicht erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über rechtzeitig vorgebrachte schriftliche Einwände ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 11 Auflösung
Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe, nämlich Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
§ 12 Übergangsbestimmungen
Abweichend von §8 (1) wird ein erster/eine erste nach Beschluss dieser Satzung gewählter Beisitzer/gewählte Beisitzerin für die Dauer von 3 Jahren und ein erster/eine erste nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gewählter Schriftführer/gewählte Schriftführerin für die Dauer von 4 Jahren gewählt.